§ 32 KStG - Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapitalertrag

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Amtliche Abkürzung
KStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten,

  1. 1.
    wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder
  2. 2.
    wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.

(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,

  1. 1.
    soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder
  2. 2.
    soweit § 34 Abs. 12, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden ist. (1)

(3) 1Von den inländischen Einkünften im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz ist ein Steuerabzug vorzunehmen; Entsprechendes gilt, wenn die inländischen Einkünfte im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz von einer nach § 5 Abs. 1 oder nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erzielt werden. 2Der Steuersatz beträgt 15 Prozent des Entgelts. 3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4Der Steuerabzug ist bei Einnahmen oder Bezügen im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstabe c von der anderen Körperschaft im Sinne des § 8b Abs. 10 Satz 2 vorzunehmen. 5In Fällen des Satzes 4 hat die überlassende Körperschaft der anderen Körperschaft den zur Deckung der Kapitalertragsteuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen; § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (2)

(1) Red. Anm.:

zur erstmaligen Anwendung des § 32 Abs. 2 KStG siehe Anwendungsvorschrift § 34 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002

(2) Red. Anm.:

§ 32 Abs. 3 KStG angefügt durch Artikel 2 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 zufließen. Für Einkünfte, die nach dem 17. August 2007 und vor dem 1. Januar 2008 zufließen, ist § 32 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuersatz 10 Prozent beträgt - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Abs. 13b KStG 2002