§ 32 KStG - Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapitalertrag
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz (KStG )
- Amtliche Abkürzung
- KStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten,
- 1.wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder
- 2.wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.
(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
- 1.soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder
- 2.
zur erstmaligen Anwendung des § 32 Abs. 2 KStG siehe Anwendungsvorschrift § 34 Abs. 4 Satz 1 KStG