§ 83 KSVG - Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
- 1.soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
- 2.im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen besteht nicht.
(3) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Straßenausbaubeiträge für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten.