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§ 66 HG - Hochschulgrade, Leistungszeugnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Hochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden. Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen.

(1a) Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Rechtswissenschaft, welcher mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung abschließt, einen Bachelorgrad, wenn sie

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 7 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen zugelassen wurden und

  2. 2.

    die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden haben.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 prüfen und bescheinigen die für die staatliche Pflichtfachprüfung nach §§ 3 Absatz 1, 6 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zuständigen Justizprüfungsämter. Deren Entscheidung bindet die Universitäten. Die Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ersetzt eine Bescheinigung nach Satz 3. Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a anerkannt wurde. Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regelt die Universität durch Ordnung, welche der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf. Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren.

(2) Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.

(3) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes für das Führen des Grades. Den Urkunden über die Verleihung des Hochschulgrades fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine ergänzende Beschreibung in englischer und deutscher Sprache (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule enthalten muss.

(4) Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Rücknahme der Gradverleihung wird auf die Fünfjahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet.

(5) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

(6) Die Hochschule kann Grade nach Absatz 1 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes). Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass

  1. 1.

    von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen und

  2. 2.

    unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Hochschulgrade verliehen werden.

Abgesehen von den Fällen des § 62 Absatz 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein.