§ 10 AbgG NRW - Versorgungswerk
Bibliographie
- Titel
- Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin und der Waisen wird für die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen ein Versorgungswerk am Sitz des Landtags errichtet. Dieses hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und den Namen "Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen". Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Die Kosten der Verwaltung trägt das Land. Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Versorgungswerk im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium. Es gelten die Vorschriften der Versorgungswerkeverordnung (VersWerkVO NRW).
(2) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle Abgeordneten, die ab Beginn der 14. Wahlperiode oder später dem Landtag Nordrhein-Westfalen angehören. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie im Fall der Erstattung der Beiträge zum Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet außerdem, wenn ein Mitglied des Landtags den Antrag nach § 34 Abs. 1 stellt und bis zum Ende der 14. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet. Bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag ab Beginn der 15. Wahlperiode oder später beginnt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erneut.
(3) Organe des Versorgungswerks sind
- 1.
die Vertreterversammlung,
- 2.
der Vorstand,
- 3.
der bzw. die Vorstandsvorsitzende.
(4) Die Vertreterversammlung besteht aus 10 Prozent der Mitglieder des Versorgungswerks, maximal dreißig Personen. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden zu Beginn der Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die Vertreterversammlung der vorhergehenden Wahlperiode im Amt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Einzelheiten werden in einer Wahlordnung geregelt. Die Vertreterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln über den Erlass und die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung. Ferner beschließt sie über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes und die Bemessung der Leistungen. Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung der Vertreterversammlung verlangen.
(5) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der im Landtag vertretenen Fraktionen. Zu den weiteren Mitgliedern des Vorstandes gehören der Geschäftsführer, der nicht dem Versorgungswerk angehört, sowie ein ehemaliges Mitglied des Landtags. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen der Vertreterversammlung nicht angehören. Wird ein Mitglied der Vertreterversammlung in den Vorstand gewählt, scheidet dieses aus der Vertreterversammlung aus. Der Geschäftsführer wird von der Vertreterversammlung bestellt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes entspricht der Amtsdauer der Vertreterversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Aus seiner Mitte wählt er den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.
(6) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
- 1.
Altersrente,
- 2.
Hinterbliebenenrente,
- 3.
Überbrückungsgeld,
- 4.
Erstattung von Beiträgen als Versorgungsabfindung bzw. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Bestimmungen im Abgeordnetengesetz des Deutschen Bundestages.
Anstelle der Erstattung der Beiträge wird die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.
- 5.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt.
(7) Jedes Mitglied des Landtags zahlt einen monatlichen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in Höhe der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2. Die Beiträge werden von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Absatz 1 einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 34. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt, wenn das Mitglied des Landtags mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden.
(8) Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 7 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Absatz 7 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen. Für Mitgliedschaften, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, tritt anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das 67. Lebensjahr und anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres das 62. Lebensjahr.
(9) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 7 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Absatz 7 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(10) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach der Satzung der Hilfskasse beim Landtag, und Renten aus dem Versorgungswerk darf ein Betrag von 36,23 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 nicht überschritten werden. Versorgungsansprüche und Leistungen der Hilfskasse für die Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Abs. 2 bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Versorgungsansprüche werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks.
(11) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(12) Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen.
(13) Über eine Auflösung des Versorgungswerks beschließt der Landtag.