§ 3 AGFGO - Vertretung des Präsidenten
(zu § 5 FGO)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGFGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 35-1
Das Ministerium der Justiz kann einen ständigen Vertreter des Präsidenten aus dem Kreise der übrigen Berufsrichter bestellen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.