§ 24 SGB VI - Höhe
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) Das Übergangsgeld beträgt
- 1.
für Versicherte,
- a)
die ein Kind (§ 46 Abs. 2) haben oder
- b)
die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt,
- c)
deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat,
75 vom Hundert, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Leistungen 67 vom Hundert,
- 2.
für die übrigen Versicherten
68 vom Hundert, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Leistungen 60 vom Hundert
der maßgebenden Berechnungsgrundlage.
(1a) Bei Teilarbeitslosigkeit ist bei der Anwendung des § 21 von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde.
(2) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b des Fünften Buches).