§ 24 SGB VI - Höhe

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) Das Übergangsgeld beträgt

  1. 1.

    für Versicherte,

    1. a)

      die ein Kind (§ 46 Abs. 2) haben,

    2. b)

      die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder

    3. c)

      deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist,

    bei medizinischen Leistungen 90 vom Hundert, bei berufsfördernden Leistungen 80 vom Hundert, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Leistungen 68 vom Hundert,

  2. 2.

    für die übrigen Versicherten

    bei medizinischen Leistungen 75 vom Hundert, bei berufsfördernden Leistungen 70 vom Hundert, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Leistungen 63 vom Hundert

der maßgebenden Berechnungsgrundlage.

(2) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 158 Arbeitsförderungsgesetz).

(3) Versicherte in einer Einrichtung der medizinischberuflichen Rehabilitation, in der gleichzeitig medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erbracht werden, erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, der sich bei Anwendung des für medizinische Leistungen geltenden Vomhundertsatzes ergibt.

(4) Versicherte, die wegen der Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht haben (§ 116), erhalten Übergangsgeld mindestens in Höhe der Rente einschließlich der Zusatzleistungen, die sich nach Anwendung der Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen ergibt.

(5) Das Ersatz-Übergangsgeld wird in Höhe der nach Absatz 4 berechneten Rente gezahlt.

(6) Versicherte, deren Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 berechnet wird und die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, der sich bei Anwendung des für berufsfördernde Leistungen geltenden Vomhundertsatzes auf den Betrag ergibt, um den das Übergangsgeld die Rente übersteigt.