§ 2 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Wahlprüfungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-2
(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.
(2) Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages einlegen.
(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.
(4) Der Einspruch muß binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bundestag eingehen; für den Präsidenten des Bundestages beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten.
(5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb der Mitgliedschaft.