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§ 18c AZRG - Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

  1. 1.

    abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

  2. 2.

    AKN-Nummer,

  3. 3.

    die Anschrift im Bundesgebiet,

  4. 4.

    freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

  5. 5.

    begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

  6. 6.

    die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

  7. 7.

    die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.