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§ 68 ZVG - Betrag der Sicherheitsleistung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

(1) 1Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. 2Wenn der Betrag der aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten höher ist, ist Sicherheit für diesen Betrag zu leisten. 3Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben oder zurückzuzahlen.

(2) Ein Beteiligter, dessen Recht nach § 52 bestehen bleibt, kann darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem Rechte vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist.

(3) Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so kann der Gläubiger darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.