Versionsverlauf


  • ab 13.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZZV WS 2023/2024

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024
Redaktionelle Abkürzung
ZZV WS 2023/2024,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 zu dieser Verordnung sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.