§ 2 ZZV WS 2023/2024
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024
- Redaktionelle Abkürzung
- ZZV WS 2023/2024,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 zu dieser Verordnung sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.