§ 19 SchwpestV - Verdachtssperrbezirk
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwpestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-41-20
(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des Ortes an.
(2) Für den Verdachtssperrbezirk gilt § 18 entsprechend.