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§ 3 TLMV - Bezeichnungsschutz

Bibliographie

Titel
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 
Amtliche Abkürzung
TLMV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-43

Lebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.