Versionsverlauf

§ 10 EingrVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Wahlbeamten findet § 28 Abs. 2 BBesG keine Anwendung.