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§ 1 KAG - Kommunale Abgaben

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6140-1

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beitrage und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese Gesetze keine Bestimmung treffen.