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  • ab 01.07.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2011

Bibliographie

Titel
Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2011
Redaktionelle Abkürzung
HessAbgG-Ent2011,HE
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird Folgendes veröffentlicht:

Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Einkommensentwicklung und die Preisentwicklung in Hessen angepasst.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2010 gegenüber 2009 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 2,81 v. H. beziffert.

Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,8 v. H.

Demnach betragen ab 1. Juli 2011

-die Grundentschädigung
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 7.141 €
-der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG)
sowie das Übergangsgeld
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 7.121 €
-die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3.561 €
sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten1.780 €
(§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG).
-die Kostenpauschale
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 552 €

Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Zu den Übergangsregelungen nach Maßgabe des § 38a Abs. 1 HessAbgG wird darauf hingewiesen, dass es sich um die 5. Anpassung handelt.

Wiesbaden, den 31. Mai 2011

D e r   P r ä s i d e n t   d e s   H e s s i s c h e n   L a n d t a g s
K a r t m a n n