Art. 63 Verf - (Wahlprüfung)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Mitglied des Landtages sein Mandat im Landtag verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde an das Verfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.