§ 181 KSVG - Verpflichtungserklärungen, Haftung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Landkreis auf Rechte verzichtet, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin oder vom Landrat oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind.
(2) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 1. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen in den Geschäften der laufenden Verwaltung.