§ 98 EEG 2014 - Monitoringbericht

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
Amtliche Abkürzung
EEG 2014
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-27

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über

  1. 1.

    den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2,

  2. 2.

    die Erfüllung der Grundsätze nach § 2,

  3. 3.

    den Stand der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien,

  4. 4.

    die Entwicklung der Eigenversorgung im Sinne des § 61 und

  5. 5.

    die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 bis 4 ergeben.

(2) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in § 31 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.

(3) Die Bundesregierung überprüft § 61 Absatz 3 und 4 bis zum Jahr 2017 und legt rechtzeitig einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.