§ 98 EEG 2014 - Monitoringbericht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
- Amtliche Abkürzung
- EEG 2014
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-27
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über
- 1.
den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2,
- 2.
die Erfüllung der Grundsätze nach § 2,
- 3.
den Stand der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien,
- 4.
die Entwicklung der Eigenversorgung im Sinne des § 61 und
- 5.
die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 bis 4 ergeben.
(2) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in § 31 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.
(3) Die Bundesregierung überprüft § 61 Absatz 3 und 4 bis zum Jahr 2017 und legt rechtzeitig einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.