§ 76 EEG 2023 - Information der Bundesnetzagentur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
- Amtliche Abkürzung
- EEG 2023
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-27
(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen:
- 1.
Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und
- 2.
Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71 Absatz 1.
(2) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden. Die Daten nach Absatz 1 werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung gestellt.