§ 34 VAbstG - Rechtsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1114
Eintragungsberechtigte, die nicht zur Eintragung zugelassen werden oder denen ein beantragter Eintragungsschein versagt wird, können nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.