§ 78 BerlHG - Klinikumsvorstand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) In jedem Universitätsklinikum wird ein Klinikumsvorstand gebildet. Ihm gehören an
- 1.der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
- 2.der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin,
- 3.die Krankenpflegeleiterin oder der Krankenpflegeleiter,
- 4.der Dekan oder die Dekanin.
Die Mitglieder des Klinikumsvorstandes können sich vertreten lassen.
(2) Der Klinikumsvorstand des Universitätsklinikums ist insbesondere zuständig für
- 1.die in § 42 Abs. 2 Nr. 2 bis 15 des Landeskrankenhausgesetzes genannten Aufgaben,
- 2.die Wirtschaftsführung in Angelegenheiten der Krankenversorgung und
- 3.die Organisation und Benutzung des Universitätsklinikums sowie die Regelung der Betriebsabläufe.
Er ist darüber hinaus für alle weiteren Angelegenheiten der Krankenversorgung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sind dadurch auch akademische Angelegenheiten betroffen, entscheidet der Klinikumsvorstand im Rahmen der Wirtschaftsführung. Er ist darüber hinaus für alle weiteren Angelegenheiten der Krankenversorgung sowie Forschung und Lehre im Rahmen der Ausführung der Wirtschaftsplanvorgaben zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Angelegenheiten der Wirtschaftsführung in Forschung und Lehre entscheidet der Dekan oder die Dekanin.
(3) Der Klinikumsvorstand ist an den Pflegesatzverhandlungen zu beteiligen.
(4) Der Klinikumsvorstand hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung des Aufgabenverbundes von Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu beachten.
(5) Der Klinikumsvorstand kann die Wahrnehmung seiner Befugnisse auf einzelne Mitglieder übertragen. Dies gilt auch im Falle der Übertragung gemäß § 56 Abs. 5 und § 67 Abs. 1.
(6) Die Mitglieder des Klinikumsvorstandes nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben des Klinikumsvorstandes wahr. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen entscheidet der oder die Vorsitzende. Er oder sie kann sich die Erledigung einzelner Aufgaben vorbehalten. Der oder die Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten an Stelle des Klinikumsvorstandes entscheiden.