§ 101 GO - Wirtschaftliche Unternehmen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn

  1. 1.
    der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
  2. 2.
    das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
  3. 3.
    der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden kann.

(2) Als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts gelten nicht

  1. 1.
    Unternehmen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
  2. 2.
    Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Einrichtungen ähnlicher Art und
  3. 3.
    Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.

Auch diese Unternehmen und Einrichtungen sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Die Gemeinden können diese Unternehmen und Einrichtungen ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 29. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. 1987 S. 11), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), führen.

(3) Die Gemeinde hat das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter zu bedienen.

(4) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.