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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 21 WStG - Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls

Bibliographie

Titel
Wehrstrafgesetz (WStG)
Amtliche Abkürzung
WStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
452-2

Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.