Art. 68 LlbG - Ausnahmen, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
- Amtliche Abkürzung
- LlbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-4-F
(1) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung von Art. 7, 8, 20, 34, 35 und 37 abweichende laufbahnrechtliche Vorschriften für die Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen erlassen.
(2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen und der Beamten und Beamtinnen im Sicherheitsbereich des Landesamts für Verfassungsschutz abweichend regeln; hierbei kann die Einheitslaufbahn festgelegt und von Art. 58 Abs. 2 abgewichen werden. 2Für die Beamten und Beamtinnen der Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz kann das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden.