§ 20 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben
- 1.in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
- 2.in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
- 3.in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung; die §§ 6, 7, 9 und 28 Abs. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt,
- 4.in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.
(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.
(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 19 Abs. 2 der Abschluß eines Studiums an einer Fachhochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studiums gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 und von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben. Auf den Vorbereitungsdienst oder auf den Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes angerechnet werden.
(5) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.