§ 6 FAG - Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 6030-4
(1) Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Gemeindeschlüsselzuweisungen) setzen sich zusammen aus den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten nach den §§ 7 bis 9 und den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 10.
(2) Von den nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen zur Verfügung stehenden Mitteln werden nach Abzug der für die Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen (§ 11) benötigten Mittel 15 % bereitgestellt für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 10.
(3) Eine Gemeinde,
- 1.
in die eine oder mehrere Gemeinden eingegliedert werden (Eingemeindung),
- 2.
die durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden entsteht (Vereinigung) oder
- 3.
in die Teile einer aufgeteilten Gemeinde eingehen (Auflösung),
erhält in den drei Finanzausgleichsjahren nach der Gebietsänderung abweichend von den §§ 7 und 10 eine Gemeindeschlüsselzuweisung in Höhe der Summe der Gemeindeschlüsselzuweisungen, die die beteiligten Gemeinden bei getrennter Betrachtung auf Basis der Steuerkraftmesszahlen, der bedarfsinduzierten Einwohnerzahlen (§ 35 Absatz 3) und der Gemeindestraßenkilometer im Jahr der Gebietsänderung erhalten hätten, sofern dies für die neugebildete Gemeinde im jeweiligen Finanzausgleichsjahr günstiger ist. Im Falle einer Auflösung wird die Steuerkraftmesszahl der aufgeteilten Gemeinde anteilig nach der übergegangenen Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Gebietsänderung berücksichtigt. Erfolgt die Gebietsänderung zum 1. Januar eines Jahres, gilt die Regelung nach Satz 1 für das Finanzausgleichsjahr der Änderung und die beiden folgenden Finanzausgleichsjahre.