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  • ab 06.07.2010 (außer Kraft)

§ 9 SächsLPlG - Planungsregionen, Regionale Planungsverbände (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Amtliche Abkürzung
SächsLPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
40-3/3

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Im Freistaat Sachsen bestehen

  1. 1.

    der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen aus der Kreisfreien Stadt Leipzig und den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen,

  2. 2.

    der Planungsverband Region Chemnitz aus der Kreisfreien Stadt Chemnitz und dem Landkreis Mittelsachsen und dem Erzgebirgskreis, dem Vogtlandkreis und dem Landkreis Zwickau,

  3. 3.

    der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge aus der Kreisfreien Stadt Dresden und den Landkreisen Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,

  4. 4.

    der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien aus den Landkreisen Görlitz und Bautzen.

(2) Die Regionalen Planungsverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

(3) Die Regionalen Planungsverbände regeln ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung. Die Verbandssatzung ist von der Verbandsversammlung nach § 10 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu beschließen und muss den Sitz des Regionalen Planungsverbands, dessen Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Befugnisse des Verbandsvorsitzenden und den Geschäftsgang sowie die Form der öffentlichen Bekanntmachung, die Bildung, Zusammensetzung sowie die Aufgaben ständiger Ausschüsse und die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter regeln. Die Verbandssatzung oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder ihre Änderung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zustande gekommen ist.