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§ 11 LSÜG - Datenerhebung, Befugnisse der mitwirkenden Behörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 7 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zum Zwecke der Datenerhebung notwendig ist und dadurch keine überwiegenden schützenswerten Interessen der Person, deren Daten übermittelt werden, beeinträchtigt werden.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person und bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder ihres Ehegatten oder Lebenspartners entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die mitwirkende Behörde richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes.