Anlage 2 ChemGiftInfoV - Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV)
Amtliche Abkürzung
ChemGiftInfoV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6-10

Bitte deutlich lesbar ausfüllen.

An das
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen

Postfach 33 00 13

14191 Berlin

Änderungsmitteilung einer Zubereitung/eines Biozid-Produkts
(Änderungsmitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)

  1. A.

    Name der Firma, Anschrift
    .................................................................................................................

    Handelsname der Zubereitung/des Biozid-Produkts
    .................................................................................................................

  2. B.

    Vom Bundesinstitut für Risikobewertung erteilte Mitteilungsnummer
    .........................

  3. C.

    [_] Die Zubereitung/das Biozid-Produkt wird ab dem ...... endgültig nicht mehr in den Verkehr gebracht.

    [_] Die Zubereitung/das Biozid-Produkt wird ab dem ...... erstmalig in der nachfolgend dargestellten Form in den Verkehr gebracht.

  4. D.

    Angaben zu den Nummern 1 bis 13 des Formblattes zur erstmaligen Mitteilung, die sich gegenüber der letzten Mitteilung geändert haben. Geänderte Konzentrationen sind nur anzugeben, wenn sich die Konzentration bei Stoffen nach 3a) um mehr als 10 %, bei Stoffen nach 3b) um mehr als 20 % des angegebenen Wertes (relativ) geändert hat. Ist eine Angabe in einer der unter 3a) oder 3b) angegebenen Konzentrationsstufen erfolgt, ist eine Änderungsmeldung notwendig, wenn diese Konzentrationsstufe verlassen wurde. Ist wegen produktionsbedingt üblicher Schwankungen eine Konzentrationsbereichsangabe erfolgt, ist eine Änderungsmitteilung notwendig, wenn der angegebene Konzentrationsbereich verlassen wurde.

  5. E.

    Merkmale, an denen sich die ursprüngliche und die geänderte Zubereitung/das ursprüngliche und das geänderte Biozid-Produkt eindeutig unterscheiden lassen (z. B. Verpackungscode, Farbe)
    .................................................................................................................
    .................................................................................................................