§ 28 LWG - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,

  1. 1.

    seinen Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.

(2) 1Auf dem Wahlschein hat der Wähler eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. 2Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 27 Abs. 3), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. 3Der Kreiswahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Werden nach § 26 Abs. 3 Briefwahlvorstände in den Gemeinden gebildet, so tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat.

(4) 1Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen kann der Kreiswahlleiter bestimmen, dass in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises die Auszählung der Briefwahlstimmen durch zugelassene Wahlgeräte vorgenommen wird. 2Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt (§ 56 Abs. 2).

(5) 1Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. 2Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den Betrag zu tragen, der das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigt. 3Das Land trägt die Kosten für die unentgeltliche Beförderung von Wahlbriefen.