§ 28 LWG - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,

  1. 1.
    seinen Wahlschein,
  2. 2.
    in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 27 Abs. 3), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen kann der Kreiswahlleiter bestimmen, dass in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises die Auszählung der Briefwahlstimmen durch zugelassene Wahlgeräte vorgenommen wird. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt (§ 56 Abs. 2).