§ 54 LBG - Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Für die Beamten bildet das vollendete 65. Lebensjahr, für Lehrkräfte das vollendete 64. Lebensjahr die Altersgrenze. Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
(2) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, als dauernd in den Ruhestand versetzt.