§ 54 LBG - Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Für die Beamten bildet das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, Lehrkräfte mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(2) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, als dauernd in den Ruhestand versetzt.