§ 1 KAG - Kommunale Abgaben
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 6140-1
(1) Die Gemeinden und Kreise sind berechtigt, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben (kommunale Abgaben) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Die Gemeinden und Kreise können Kommunalunternehmen durch Satzung das Recht übertragen, Abgabensatzungen für die ihnen ganz oder teilweise übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen.