§ 1 KAG - Kommunale Abgaben
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 6140-1
(1) Die Gemeinden und Kreise sind berechtigt, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben (kommunale Abgaben) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben.