§ 33 PSVO - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
- Amtliche Abkürzung
- PSVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7123
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden errichtet die zuständige Stelle einen Ausschuss gemäß § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz.
(2) Der Ausschuss besteht aus je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Mitglieder haben je eine Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsausschuss Vorschläge vor.
(4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitaufwand wird von der zuständigen Stelle eine Entschädigung gewährt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gezahlt wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)