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  • ab 31.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 22 NESG - EG-Konformität der Teilsysteme

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Ein Teilsystem im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG darf nur mit einer EG-Konformitätserklärung im Sinne des Anhangs VI der Richtlinie 2000/9/EG und mit den technischen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in Verkehr gebracht werden. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher Bevollmächtigter nicht vorhanden ist, von der Person, die das Teilsystem in der Europäischen Union in Verkehr bringt, auf der Grundlage einer EG-Prüfbescheinigung nach einer EG-Prüfung (Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG) ausgestellt. Die EG-Prüfung wird im Auftrag der Personen nach Satz 1 durch eine von der Auftraggeberin ausgewählte anerkannte Bewertungsstelle (§ 24) durchgeführt.

(2) Die anerkannte Bewertungsstelle (§ 24) stellt die EG-Prüfbescheinigung (Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG) aus und stellt die technischen Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beizufügen sind. Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente umfassen, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen umfassen, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise für die Instandhaltung gegeben werden.

(3) Vorbehaltlich des § 23 ist davon auszugehen, dass mit der EG-Konformitätserklärung versehene Teilsysteme den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen.