§ 15 AZV - Experimentierklausel, Abweichungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
- Amtliche Abkürzung
- AZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
(1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Anträge der Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen einer Stellungnahme des zuständigen Landrates. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn dieselbe oder eine ähnliche Regelung von einer anderen Dienststelle bereits erprobt wird.