§ 14 HeilBG - Sondervermögen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Versorgungseinrichtungen sowie andere Einrichtungen können nach Maßgabe der Satzungen als Sondervermögen geführt werden. Die §§ 16 und 17 gelten für Sondervermögen entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens findet die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäße Anwendung.
(3) Die Versorgungseinrichtungen haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von 4 v. H. der Deckungsrückstellungen zu bilden. Die Aufsichtsbehörde kann zum zeitlichen Rahmen und zur Höhe der Verlustrücklage im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
(4) Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sollen für die Abschlussprüfung nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen bestellt werden.
(5) Die Landeskammern können in den jeweiligen Hauptsatzungen die Haftung des Sondervermögens für Verbindlichkeiten der Kammern beschränken oder ausschließen. Für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtungen der Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz haften nur die jeweiligen Bezirkskammern, deren Mitglieder auch Mitglieder der Versorgungseinrichtungen sind.