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  • ab 30.01.1996 (aktuelle Fassung)

§ 93 LHO - Gemeinsame Prüfung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
631.1

(1) Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.

(2) Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung

  1. 1.
    Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen, soweit nicht Artikel 97 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt die Prüfung durch den Landesrechnungshof vorschreibt,
  2. 2.
    Prüfungsaufgaben von diesen Rechnungshöfen übernehmen,
  3. 3.
    mit ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.