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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 100 StVollzG - Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Amtliche Abkürzung
StVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-9-1

(1) 1Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

  1. 1.
    wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. 2.
    wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
  3. 3.
    um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.

2Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.

(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.