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§ 161 SGB V - Ausscheiden einer Handwerksinnung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

1Eine Handwerksinnung kann das Ausscheiden aus einer gemeinsamen Innungskrankenkasse beantragen. 2Über den Antrag auf Ausscheiden entscheidet die Aufsichtsbehörde. 3Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Ausscheiden wirksam wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Innungskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.