§ 36 BörsZulV - Wertpapiere außer Aktien auf Grund von Bezugsrechten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Für die Zulassung von in § 35 Abs. 1 genannten Wertpapieren, die den Aktionären des Emittenten auf Grund eines Bezugsrechts zugeteilt werden, kann die Zulassungsstelle, sofern Aktien des Emittenten an dieser Börse bereits amtlich notiert werden, einen Prospekt billigen, der nur die Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3, den §§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Buchstabe b und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie den §§ 29, 30 und 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält; § 34 Abs. 2 ist anzuwenden.