§ 78b BNotO - Angaben im Zentralen Testamentsregister
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) 1In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die ab 1. Januar 2012 von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu übermitteln sind. 2Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des dreißigsten auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(2) 1Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. 2Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.
(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die
- 1.
öffentlich beurkundet oder
- 2.
in amtliche Verwahrung genommen
worden sind.
(4) 1Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 erlassenen Rechtsverordnung. 2Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.