§ 41 UStDV 1993 - Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansässige Unternehmer
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993)
- Amtliche Abkürzung
- UStDV 1993
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14-1
(1) Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in das Inland befördert oder versendet und hier unverändert geliefert, so gilt dieser Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für seinen Abnehmer eingeführt:
- 1.Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder dessen Beauftragten entrichtet worden sein.
- 2.In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein.