§ 41 UStDV 1993 - Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansässige Unternehmer

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993)
Amtliche Abkürzung
UStDV 1993
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14-1

(1) Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in das Inland befördert oder versendet und hier unverändert geliefert, so gilt dieser Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für seinen Abnehmer eingeführt:

  1. 1.
    Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder dessen Beauftragten entrichtet worden sein.
  2. 2.
    In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein.

(2) 1Bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gegenstand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. 2Der Gegenstand kann auch von einem in der Reihe vorhergehenden Lieferer in das Inland befördert oder versendet worden sein.