§ 41 UStDV 1993 - Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansässige Unternehmer
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993)
- Amtliche Abkürzung
- UStDV 1993
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14-1
(1) Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in das Inland befördert oder versendet und hier unverändert geliefert, so gilt dieser Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für seinen Abnehmer eingeführt:
- 1.Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder dessen Beauftragten entrichtet worden sein.
- 2.In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein.
(2) 1Bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gegenstand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. 2Der Gegenstand kann auch von einem in der Reihe vorhergehenden Lieferer in das Inland befördert oder versendet worden sein.