§ 42 HRG - Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
1Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Professoren (§ 43), den wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten (§ 47), den Oberassistenten und den Oberingenieuren (§ 48a), den Hochschuldozenten (§ 48c), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53) sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56). 2Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. 3Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.