§ 72a NPersVG - Bezirksregierung und Oberfinanzdirektion als übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

1Die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektion treten in Verfahren nach den §§ 70 und 72 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die ihnen oder den ihnen nachgeordneten Dienststellen die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluß der Landesregierung oder durch die oberste Landesbehörde übertragen worden ist. 2Eine Beteiligung des Hauptpersonalrats entfällt.